Verbindlichkeit

Die Kindergartenordnung wird den Eltern/Erziehungsberechtigten nach dem pädagogischen Aufnahmegespräch (Aufnahmenachmittag) in Form einer Informationsmappe überreicht. Durch Unterschreiben der Verbindlichen Anmeldung wird die Kindergartenordnung anerkannt. Dadurch wird ein Vertragsverhältnis zwischen dem Träger des Kindergartens und den Eltern/Erziehungsberechtigten begründet.

Der Vorstand des Vereins behält sich das Recht auf notwendige Änderungen und Ergänzungen der Kindergartenordnung vor. Eine neu überarbeitete Form ersetzt automatisch ab dem Zeitpunkt ihrer Ausgabe die vorhergehende.

Aufsicht

Die Erzieher:innen sind für die ihnen anvertrauten Kinder während der Öffnungszeiten des Kindergartens verantwortlich. Auf dem Weg zum und vom Kindergarten sind die Eltern/ Erziehungsberechtigten für ihre Kinder verantwortlich.

Insbesondere tragen Eltern/Erziehungsberechtigte Sorge dafür, dass ihre Kinder ordnungsgemäß und pünktlich vom Kindergarten abgeholt werden. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Erzieher:innen in den Räumen des Kindergartens und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Erziehungsberechtigten bzw. einer von den Eltern/Erziehungsberechtigten beauftragten Person.

Haben die Eltern/Erziehungsberechtigten erklärt, dass das Kind alleine nach Hause gehen darf, endet die Aufsichtspflicht bei Verlassen des Kindergartengebäudes.

Kündigung

Die Eltern/Erziehungsberechtigten können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres eingeschult wird.

Das Erzieherinnenkollegium und der Vorstand des Trägervereins können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen Kündigungsgründe können u.a. sein:

  • Das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen.
  • Die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Elternpflichten nach Abmahnung.
  • Die ausbleibende Zahlung des Elternbeitrages für zwei aufeinanderfolgende Monate.
  • Nicht ausgeräumte, erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Eltern / Erziehungsberechtigten und Kindergarten.
  • Wir können nicht adäquat auf die physischen und emotionale Bedürfnisse eines Kindes eingehen.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt davon unberührt.