|
Kündigung
DieEltern/Erziehungsberechtigten können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres eingeschult wird. Das Erzieherinnenkollegium und der Vereinsvorstaund des Trägervereins können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können u. A. sein: - Das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen. - Die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Elternpflichten nach Abmahnung. - Die Nichtentrichtung des Elternbeitrages für zwei aufeinander folgende Monate. - Nicht ausgeräumte, erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Eltern / Erziehungsbe- rechtigten und Kindergarten. Das Recht zur Kündigung auswichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt davon unberührt. |
|
|